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Neue Pfändungstabelle ab 1. Juli 2025:

Höhere Pfändungsfreigrenzen auf dem P-Konto

Zum 1. Juli 2025 steigen die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen und P-Konten. Der monatliche Grundfreibetrag liegt künftig bei 1.555 Euro netto – faktisch sogar bei 1.559,99 Euro, da Beträge bis zu dieser Schwelle vollständig unpfändbar sind.

Berechnen Sie pfändbares Einkommen anhand der neuen Pfändungsfreigrenzen (seit dem 01.07.2025) über den Pfändungsrechner von www.lohnexperte.de.

Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2025 im Überblick

Grundfreibetrag (monatlich)

1.555 Euro (1.559,99 Euro faktisch)

Freibetrag für erste unterhaltspflichtige Person

585,23 Euro

Für jede weitere unterhaltspflichtige Person

326,04 Euro

Vollständige Pfändbarkeit ab

4.766,99 Euro netto

Was ändert sich konkret?

  • Einkommen bis 1.559,99 Euro bleibt vollständig pfändungsfrei.

  • Ab 1.560 Euro wird der pfändbare Anteil stufenweise berechnet.

  • Ab 4.766,99 Euro ist jeder weitere Euro voll pfändbar.

  • Das P-Konto wird automatisch auf den neuen Basisschutz angepasst.

  • Nur bei zusätzlichen Freibeträgen (z. B. Unterhalt, Sozialleistungen) ist ein Nachweis erforderlich.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Lediger Arbeitnehmer

Nettoeinkommen: 1.850 Euro

Pfändbarer Betrag: ca. 95 Euro

Verbleibender Betrag: ca. 1.755 Euro

Beispiel 2: Alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern

Nettoeinkommen: 2.400 Euro

Gesamter Freibetrag: 1.555 + 585,23 + 326,04 = 2.466,27 Euro

Pfändbar: nichts – das Einkommen bleibt vollständig geschützt

Hintergrund zur Anpassung

Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich nach § 850c ZPO angepasst und orientieren sich am steuerlichen Grundfreibetrag. 2024 lag der Grundfreibetrag noch bei 1.499,99 Euro – die neue Grenze bedeutet eine Erhöhung um etwa 4 Prozent.

Was Arbeitgeber und Banken beachten müssen

  • Arbeitgeber müssen Lohnpfändungen ab Juli 2025 nach der neuen Tabelle berechnen.

  • Banken passen den Basisschutz auf P-Konten automatisch an.

  • Bescheinigungen für zusätzliche Freibeträge können von Schuldnerberatung, Arbeitgeber oder Sozialbehörde ausgestellt werden.

Sonderfall: Unterhaltsrückstände

Bei rückständigem Unterhalt kann der Pfändungsschutz deutlich eingeschränkt werden (§ 850d ZPO). In solchen Fällen ist eine rechtliche Beratung dringend zu empfehlen.

Fazit

Die neuen Pfändungsgrenzen verbessern den finanziellen Schutz für Schuldner spürbar – besonders für Personen mit geringem Einkommen oder Unterhaltspflichten. Wer von einer Pfändung betroffen ist oder Fragen zum P-Konto hat, sollte frühzeitig professionelle Beratung in Anspruch nehmen.

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